Unterstützungsangebote für Familien
Erziehungs- und Familienberatungsstellen im Kinderschutz
Unsicherheit und Überforderung bei der Kindererziehung und beim familiären Zusammenleben sind eine große Herausforderung für Eltern sowie ihre Kinder. Gerade in solchen Situationen ist es wichtig, auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu achten. Erziehungs- und Familienberatungsstellen bieten niedrigschwellige Hilfen an.
Die Erziehungs- und Familienberatung gehört zu den gesetzlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII. In § 16 SGB VIII ist das grundsätzliche Ziel verankert, Eltern und andere Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken. Dazu gehört auch, Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei lösen zu können. Ebenso sollen Eltern „Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden“ (§ 16 Abs. 2 SGB VIII). Zudem sollen nach § 28 SGB VIII Erziehungsberatungsstellen, Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme unterstützen und sich auch den dahinterliegenden Faktoren annehmen – wie zum Beispiel bei Trennungen, Scheidungen oder anderen Bereichen, die das physische oder psychische Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährden könnten.
In Nordrhein-Westfalen stehen Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und ihren Eltern kostenlos und vertraulich rund 270 Familien- und Erziehungsberatungsstellen zur Verfügung, die sie bei ihren Problemlagen unterstützen. Sie werden vom Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration über die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienberatungsstellen vom 17.02.2014 (SMBI. NRW 21630) gefördert. Diese landesgeförderten Beratungsstellen bieten im Rahmen einer qualifizierten Grundversorgung auch Beratung und Unterstützung bei sexualisierter Gewalt an.
Spezialisierte Beratungsstellen bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Das Land hat außerdem ein flächendeckendes Netz an Beratungsstellen geschaffen, die explizit auf die Unterstützung bei sexualisierter Gewalt und Misshandlung spezialisiert sind. Durch ihr niederschwellig und flexibel erreichbares Beratungsangebot erleichtern die Beratungsstellen den Zugang zu Hilfen und Unterstützung bei sexualisierter Gewalt. Die spezialisierten Beratungskräfte sind durch ihre psychologische, sozial- und heilpädagogische oder pädagogisch-therapeutische Ausbildung dafür qualifiziert, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Einige Einrichtungen erstellen auch Gutachten.
Zugleich unterstützen die Beratungsstellen Fachkräfte, Eltern sowie Kinder und Jugendliche durch Veranstaltungen, in denen sie u. a. über Täterinnen- und Täterstrategien aufklären, um sexualisierte Gewalt zu erkennen und ihr begegnen zu können. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt.
Werden den Fachkräften gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, leiten die Fachkräfte entsprechend § 8a SGB VIII sowie § 4 KKG folgende Schritte ein:
-
sie nehmen eine Gefährdungseinschätzung vor bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihren betreuten Kindes oder Jugendlichen,
-
sie ziehen bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzu,
oder -
sie beziehen die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung ein, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird,
-
sie informieren das Jugendamt, sofern die Gefährdung des Kindes nicht abzuwenden ist. Nur so kann das Jugendamt den Schutzauftrag ausführen, ggf. durch die Inobhutnahme des Kindes nach § 42 SGB SGB VIII,
-
die Betroffenen sind in diesem Fall über das Einschalten des Jugendamtes zu informieren, sofern der Schutz des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt ist.
Wird das Jugendamt von einer Fachkraft informiert, soll es dieser zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes bestätigt sieht und ob es zum Schutz tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird.
Kooperationen der Familien- und Erziehungsberatung im Kinderschutz
Fachkräfte in Beratungsstellen kooperieren mit dem Jugendamt im Fall von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Sie sind außerdem an interdisziplinären Netzwerken im Kinderschutz beteiligt, die in Jugendamtsbezirken auf Grundlage des § 9 Landeskinderschutzgesetz NRW gebildet werden. Ziel ist der fachliche Austausch von unterschiedlichen Professionen im Kinderschutz innerhalb und außerhalb des Netzwerkes.
Mit Fachkräften in Kitas und Schulen wird im Bereich der Prävention und Gefährdungseinschätzung zusammengearbeitet. Insbesondere spezialisierte Beratungsstellen werden von hilfesuchenden Fachkräften in anderen Bereichen für eine Erstberatung aufgesucht. Beratungsstellen bieten auch Präventionsveranstaltungen für Schulen oder Kindertageseinrichtungen an, damit das Personal vor Ort darin geschult wird, Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Sie unterstützen außerdem in der Gefährdungseinschätzung. Für Kinder werden Präventionsveranstaltungen durchgeführt, damit sie altersgerecht an die Thematik herangeführt und für das Thema sensibilisiert werden. Außerdem sollen sie in ihrem Selbstbewusstsein und der Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts gestärkt werden. Die Beratungskräfte stehen dabei immer auch als Ansprechpersonen direkt zur Verfügung.