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Kindeswohlgefährdung

Als Kindeswohlgefährdung gilt gemäß Bundesgerichtshof »eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasst« (vgl. Kindler u.a., 2006). Gemäß dieser Definition müssen drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein, damit von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist: 1. Die Gefährdung des Kindes muss gegenwärtig gegeben sein. 2. Die gegenwärtige oder zukünftige Schädigung muss erheblich sein. 3. Die Schädigung muss sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lassen, sofern sie noch nicht eingetreten ist.