Kinder- und Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit
Fachkräfte und Institutionen der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit leisten einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglichen Formen von Gewalt. Der Schutzauftrag aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII hält die gesamte Jugendhilfe dazu an, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Die Handlungsbefugnisse und Pflichten der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit unterscheiden sich im Vergleich zum Jugendamt maßgeblich. Die Akteure aus diesem Feld setzen sich insbesondere dafür ein, dass der Kinderschutz aus der Perspektive und unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gedacht und umgesetzt wird.
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