Frühe Hilfen
Frühe Hilfen sind frühzeitige, koordinierte und multiprofessionelle Beratungs- und Unterstützungsangebote für werdende Eltern und Familien mit Kleinkindern bis zum Alter von drei Jahren. Ihr Ziel ist es, förderliche Entwicklungsbedingungen für Säuglinge und Kleinkinder in ihren Familien zu schaffen und zu stärken, um ihnen von Anfang an ein möglichst gesundes und gewaltfreies Aufwachsen zu ermöglichen. Sie zeichnen sich besonders durch Niedrigschwelligkeit und systemübergreifende Zusammenarbeit aus, um insbesondere Zugänge zu psychosozial belasteten Familien zu schaffen, die meistens nur schwer einen Zugang zu den Regelangeboten finden
Die Netzwerke Frühe Hilfen
In allen Jugendamtsbezirken in Nordrhein-Westfalen haben sich interdisziplinäre und multiprofessionelle Netzwerke Frühe Hilfen gebildet, die an den Bedarfen und Lebenslagen der Familien orientiert Angebote und Zugänge zu Unterstützungsleistungen in den Städten und Gemeinden entwickeln. Durch das Zusammenwirken verschiedener Fachrichtungen und Berufsgruppen in den Netzwerken werden die Angebote der Frühen Hilfen koordiniert und umgesetzt. Eltern können dann auf verschiedene freiwillige Beratungs-, Unterstützungs- und Lotsenangebote zugreifen. Dazu gehören z.B. Willkommensbesuche für Neugeborene, gesundheitsorientierte Familienbegleitung, Familienpatenprojekte, Lotsendienste in Geburtsklinken, Elternkompetenzkurse, Elterncafés, Familienbüros und vieles mehr. So werden Eltern bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Versorgungs- und Erziehungskompetenz unterstützt. Seit 2018 werden die Frühen Hilfen dauerhaft aus den Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen gefördert. Der Bund sichert somit nachhaltig vergleichbare und qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netzwerkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen. Rechtliche Grundlage für den bundesweiten Ausbau der Frühen Hilfen und dessen Finanzierung ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).
Die Netzwerke Frühe Hilfen und die Netzwerke Kinderschutz sind dabei jeweils eigenständige Arbeitsbündnisse, verfolgen unterschiedliche Ziele und haben verschiedene Zielgruppen und Aufträge.
Eine grundlegende fachlich-inhaltliche Abgrenzung in der Ausgestaltung der jeweiligen Netzwerkarbeit ist daher erforderlich, ohne damit punktuelle Kooperationen in themenfeldübergreifenden Fragestellungen auszuschließen. Überschneidungen bei den Teilnehmenden sollten im Sinne einer ressourcenschonenden Einbeziehung von Kooperationspartner:innen wenn möglich organisatorische Berücksichtigung finden. Zur besseren Abstimmung der Arbeit der beiden Netzwerke ist im Landeskinderschutzgesetz geregelt, dass die Netzwerkkoordination Frühe Hilfen am Netzwerk Kinderschutz teilnimmt.
Hinweise zur Abgrenzung und Zielschwerpunkten der beiden Netzwerke finden Sie u.a. im Landesgesamtkonzept Frühe Hilfen 2019-2022.
Gesundheitsorientierte Familienbegleitung
Bei der Gesundheitsorientierten Familienbegleitung in den Frühen Hilfen (GFB) handelt es sich um eine längerfristige, aufsuchende Begleitung von Familien durch Fachkräfte des Gesundheitswesens im Rahmen der Frühen Hilfen. Zielgruppe dieses Angebotes sind alle werdenden Eltern und Familien mit Kindern von null bis drei Jahren. Das Angebot richtet sich insbesondere an (werdende) Eltern und Familien, die sich in psychosozial belastenden Lebenssituationen befinden. Wie alle Angebote der Frühen Hilfen können die (werdenden) Eltern und Familien dieses Angebot freiwillig in Anspruch nehmen. Grundlegende Ziele dieses Angebotes sind die Beziehungs- und Erziehungs- sowie Versorgungskompetenzen von (werdenden) Eltern zu fördern, den Kompetenzerwerb von Eltern bezüglich der Förderung der Entwicklung und Gesundheit ihres Kindes zu unterstützen, Eltern bei Bedarf Zugänge zu weiteren Unterstützungsangeboten zu eröffnen. Das Angebot beinhaltet einen auf die einzelne Familie bezogenen, aufsuchenden und niedrigschwelligen Einsatz, der in der Lebenswelt der Familie (in der Regel zu Hause) stattfindet und regelmäßige Besuchskontakte umfasst. In der gesundheitsorientierten Familienbegleitung kommen Familienhebammen und Familienentbindungspflegerinnen und -pfleger (FamHeb) sowie Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (FGKiKP) zum Einsatz.
Bei gewichtigen Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung
In der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen oder Familien können sich grundsätzlich immer und in jedem Handlungsfeld Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben. FamHeb/FGKiKP, die freiberuflich tätig oder im Gesundheitswesen angestellt sind, haben als Angehörige eines Heilberufs dann das Verfahren nach § 4 KKG zu beachten. Sind sie Angestellte eines Trägers der freien Kinder- und Jugendhilfe, hat ihr Arbeitgeber mit dem Jugendamt eine Vereinbarung über die Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a Absatz 4 SGB VIII abgeschlossen, die dann auch für sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bindend ist. Bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung sind FamHeb/FGKiKP in beiden Fällen aufgefordert, vor der Hinzuziehung des Jugendamtes eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, dazu nach Möglichkeit das Gespräch mit den Personensorgeberechtigten zu suchen und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder der/des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird. Die Vorgehensweise sollte gegenüber den Eltern so transparent wie möglich gemacht werden. Scheidet eine Abwendung der Gefährdung mit diesen Mitteln aus, sind sie befugt bzw. als Angestellte eines Trägers der freien Kinder- und Jugendhilfe sogar verpflichtet, das Jugendamt zu informieren. Wichtig ist dabei, dass sie alle Beobachtungen und eigenen Verfahrensschritte genau dokumentieren.
Kooperationen der Gesundheitsorientierten Familienbegleitung im Kinderschutz
In allen Verfahrensschritten haben die Fachkräfte der GFB Anspruch auf anonymisierte Beratung durch eine sogenannte „insoweit erfahrene Fachkraft“. Als Angestellte eines Trägers der freien Kinder- und Jugendhilfe sind sie sogar verpflichtet, diese bei der Gefährdungseinschätzung hinzuzuziehen. Die Kontaktdaten der insoweit erfahrenen Fachkraft sollten den Gesundheitsfachkräften daher für den Bedarfsfall unbedingt durch das Jugendamt bzw. ihren Arbeitgeber bekannt gemacht werden. Wesentlich für diese Konstellationen sind §8a Abs. 4 und 5 SGB VIII, § 8b SGB VIII sowie § 4 KKG. In der Zusammenarbeit mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft kann es insbesondere in der Abgrenzung zu den Aufgaben der Einsatzkoordination GFB zu Missverständnissen kommen.
Die Einsatzkoordinierenden der GFB sind für die im direkten Kontakt mit den Familien stehenden Fachkräfte in der Regel die ersten Ansprechpersonen bei Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung. In gemeinsamen Fallreflexionen werden die wahrgenommenen Anhaltspunkte bewertet und das weitere Vorgehen (z.B die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft) festgelegt. Dies bedeutet, dass die Aufgaben der Einsatzkoordination in diesem Zusammenhang sich deutlich von der Möglichkeit bzw. Pflicht zur Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft unterscheidet und daher personell stets zu trennen sind.
Längerfristig aufsuchende Angebote mit Ehrenamtlichen (Familienpaten)
Ehrenamtliche Familienpaten in den Frühen Hilfen unterstützen Familien bei alltäglichen Aufgaben, indem sie sich bspw. für ein paar Stunden um die Kinder kümmern, damit die Eltern einen Moment zur Ruhe kommen, anstehende Dinge erledigen oder eigenen Aktivitäten nachkommen können. Bei Bedarf begleiten sie die Familien z.B. bei Behördengängen, sind vertraute Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner sowie Zuhörende für die Anliegen der Familien oder übernehmen Aufgaben, die die Familien selbst gerade nicht leisten können. Durch die gezielte Beschäftigung mit den Kindern (z.B. Spiel- und Vorleseaktivitäten) können sie diesen als zuverlässige Beziehungspartner dienen, sie in ihren Fähigkeiten stärken und positiv in ihrer kindlichen Entwicklung fördern.
Ehrenamtliche, die im Rahmen der Frühen Hilfen eingesetzt werden, haben oft einen intensiven Kontakt zu Familien mit kleinen Kindern. Im Rahmen ihrer Tätigkeit können sich daher Situationen ergeben, die bei den Ehrenamtlichen Unsicherheiten und Sorgen hinsichtlich des Wohlergehens des Kindes bzw. der Kinder in der Familie auslösen. In schriftlichen Vereinbarungen, die mit den Ehrenamtlichen geschlossen werden sollten, verpflichten sich diese dazu, wahrgenommene Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung mit einer dafür zuständigen hauptamtlichen Person (insbesondere kommt hierfür die Ehrenamtskoordination in Betracht) zu thematisieren. Die hauptamtliche Fachkraft muss anhand der geschilderten Hinweise über das weitere Vorgehen entscheiden.
Mit der Erstellung von Schutzkonzepten sorgen die Träger von ehrenamtlichen Angeboten für verbindliche Regelungen und Verfahrenswege zum Schutze der von ihnen betreuten Kinder.
Die E-Learning-Plattform „Schutzkonzepte in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“ unterstützt die handelnden Akteure vor Ort bei der Entwicklung und Implementierung entsprechender Konzepte sowie bei der Schulung der ehrenamtlich tätigen Personen:
https://engagement-schutzkonzepte.elearning-kinderschutz.de/
Bei ehrenamtlich tätigen Personen, die unter Verantwortung des öffentlichen oder freien Trägers Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder im vergleichbaren Kontakt stehen, muss durch Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis eine einschlägige Vorbestrafung ausgeschlossen werden. Das erweiterte Führungszeugnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit einzusehen. Es sollte bei der Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein; bei einem längerfristigen Einsatz von Ehrenamtlichen sollte alle fünf Jahre erneut Einsicht genommen werden. Die rechtliche Grundlage ist im SGB VIII im § 72a – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen zu finden.
Kooperationen der Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen im Kinderschutz
In der Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen trägt insbesondere die Ehrenamtskoordination die Verantwortung für die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. Im Rahmen von Fallbesprechungen liegt es in der Verantwortung der hauptamtlichen Fachkraft mit der ehrenamtlichen Person zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Wahrnehmungen tatsächlich um gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung handelt. Dieser Schritt ist wichtig, da die Einschätzung und Bewertung einer Kindeswohlgefährdung auf eigenen Wertmaßstäben, Lebensvorstellungen und -erfahrungen beruht. So fließen neben harten Fakten auch individuelle oder berufsständisch geprägte Faktoren in die Bestimmung einer Kindeswohlgefährdung ein. Sollte die hauptamtliche Ehrenamtskoordination in einem oder mehreren Fallgesprächen mit einer ehrenamtlichen Person zu der Überzeugung kommen, dass tatsächlich gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, greift das oben beschriebene Verfahren nach § 8a Abs. 4 SGB VIII.
Willkommensbesuche für Neugeborene
Willkommensbesuche für Neugeborene werden von kommunalen und freien Trägern für Eltern mit neugeborenen Kindern angeboten. Ziel des Willkommensbesuches ist es, die Neugeborenen im Namen der Stadt/des Kreises zu begrüßen und die Eltern zu familienrelevanten Angeboten in ihrer Wohnumgebung zu informieren. Die meisten Willkommensbesuche bieten darüber hinaus zu diversen Fragen des Familienalltages ad hoc Beratung an und vermitteln bei Bedarf und Wunsch der Eltern Zugang zu weiteren Ansprechpersonen oder passenden Unterstützungsangeboten. Der Willkommensbesuch findet in der Regel zu Hause bei den Familien statt, um ihnen Wege und Umstände zu ersparen. Der Willkommensbesuch bietet eine erste und frühzeitige Ansprache, hilft Eltern bei der Orientierung und kann Entlastung und Unterstützung vermitteln. . Je nach Ausgestaltung besuchen Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitsfachkräfte oder Ehrenamtliche die Familien.
Im Hinblick auf den Kinderschutz hat der Willkommensbesuch nicht den Auftrag, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu ermitteln oder zu prüfen. Der Willkommensbesuch dient nicht zur Kontrolle der Eltern, sondern ist ein aufsuchendes Informations- und Beratungsangebot nach § 16 SGB VIII. Gleichwohl können prinzipiell auch in der Besuchssituation gewichtige Anhaltspunkte bekannt werden. Für diesen Fall hat der Willkommensbesuch (wie alle anderen Angebote nach § 16 SGB VIII auch) ein Verfahren vorzuhalten, was dann zu tun ist.
Hinweis zu Kinderschutzkonzepten
Es wird empfohlen, zum Willkommensbesuch ein Fachkonzept zu formulieren, in welchem die Zielstellung des Angebotes als Beratung und Information klar herausgestellt wird. Diese Zielstellung sollte vom Auftrag, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu ermitteln oder zu prüfen, deutlich abgegrenzt werden. Weiter wird empfohlen, ein Kinderschutzkonzept vorzuhalten, in dem Verfahren beschrieben werden, wie vorzugehen ist, wenn in der Besuchssituation gewichtige Anhaltspunkte zufällig bekannt werden. Bei Willkommensbesuchen mit ehrenamtlichen Besuchern sind diese zu Haltung und Vorgehen beim Thema Kinderschutz besonders zu schulen, außerdem ist zu regeln, an wen sie sich in solchen Situationen wenden können/müssen (i. d. R. die Ehrenamtskoordination). Bei Willkommensbesuchen, die in Trägerschaft des Jugendamts stattfinden, sind interne Verfahren u.a. zur Hinzuziehung mehrerer Fachkräfte zur Gefährdungseinschätzung und ggf. zur Meldung an den Allgemeinen Sozialen Dienst zu regeln.
Ist der Willkommensbesuch organisatorisch im Jugendamt verortet, empfiehlt sich eine analoge Verfahrensanwendung. Im Hinblick auf die Beziehung zu Eltern und Kindern gleichen die Frühen Hilfen eher einer Dienstleistung der Kinder- und Jugendhilfe. Abweichend von dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung des ASD sind in dieser Konstellation daher auch die Regelungen § 8a Abs. 4 SGB VIII anzuwenden. Die konkrete Ausgestaltung im Vorgehen von Organisationseinheiten, die im Jugendamt angesiedelt sind, wird in der Regel durch interne Vereinbarung oder Dienstanweisung geregelt.
In wenigen Jugendämtern übernimmt der Allgemeine Soziale Dienst selbst den Willkommensbesuch, in diesen ist besonders die Klärung der Haltung und Rolle der ASD-Mitarbeitende von hoher Bedeutung, um die Aufträge im Kinderschutz weiter klar voneinander abgrenzen zu können.
Kooperationen im Kontext möglicher Kindeswohlgefährdungen in den Willkommensbesuchen
Besuchende Fachkräfte/Einsatzkoordinierende von ehrenamtlichen Besuchenden haben das Recht sowie die Pflicht, bei der Gefährdungseinschätzung eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft wahrzunehmen. Wenn die Kindeswohlgefährdung nicht durch eigene Schritte/Maßnahmen im Rahmen des Willkommensbesuches abgeklärt oder abgewendet werden kann, hat ein freier Träger eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt vorzunehmen. Es kann zu Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit kommen, wenn die insoweit erfahrenen Fachkräfte, die für einen Träger/Sozialraum etc. zuständig sind, nicht bekannt sind. Es ist überaus wichtig, die Kontaktdaten dieser Fachkräfte zu hinterlegen, bevor eine akute Krisensituation besteht. Ansprechpartner sind hier der Träger des Willkommensbesuches und/oder das Jugendamt.
Lotsendienst in Geburts- oder Kinderkliniken
Lotsendienste in Geburts- und Kinderkliniken bieten Familien niedrigschwellig Information und Beratung an und leiten sie bei Bedarf weiter. Fachkräfte sprechen Familien systematisch auf der Geburts- und Kinderstation an, schätzen gemeinsam mit den Eltern etwaigen Unterstützungsbedarf ein und bringen sie mit weitergehenden Unterstützungsangeboten in Kontakt. Auf Wunsch werden Eltern bei der Kontaktaufnahme begleitet. Lotsendienste werden als internes oder externes Modell umgesetzt. Im internen Modell ist das Krankenhaus Träger des Lotsendienstes und es arbeiten Fachkräfte des Krankenhauses im Lotsendienst (z.B. Hebammen/Kinderkrankenschwestern, Psychologen). Im externen Modell ist eine andere Institution/Fachdienstleister als das Krankenhaus Träger des Lotsendienstes (z.B. Willkommensbesuch, Erziehungsberatungsstelle, Familienbüro, Fachstelle Frühe Hilfen etc.) sowie Beschäftigungsträger der Fachkräfte. Lotsendienste werden in der Regel von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe sowie Gesundheitsfachkräften ausgeübt.
Für den Kinderschutz maßgeblich sind je nach Trägerschaft des Lotsendienstes für das Krankenhaus § 4 KKG und für die Kinder- und Jugendhilfe § 8a SGB VIII.
Hinweis zu Kinderschutzkonzepten
Es wird empfohlen, zum Lotsendienst ein Fachkonzept zu formulieren, in welchem die Zielstellung des Angebotes als Beratung und Information klar herausgestellt wird und diese Zielstellung vom Auftrag, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu ermitteln oder zu prüfen, deutlich abgegrenzt wird. Die Berufsgeheimnisträger im Krankenhaus sind gehalten, bei gewichtigen Anhaltspunkten nach § 4 KKG vorzugehen. Viele Krankenhäuser haben z.B. zum Umgang mit Fragen der Kindeswohlgefährdung Kinderschutzgruppen gebildet (hier müsste Link rein zu Krankenhäusern Bereich Gesundheitswesen). Der Lotsendienst benötigt unabhängig von diesem allgemeinen krankenhausinternen Verfahren ein eigenes Verfahren, in dem geregelt ist, wann und wie sich die Fachkräfte des Lotsendienstes an welche Ansprechpersonen im Krankenhaus wenden und wann, wie und von wem ggf. eine Kindeswohlgefährdungsmeldung an das Jugendamt herausgeschickt wird.
Hier geht es zu Qualitätskriterien für Lotsendienste in Geburtskliniken
Kooperationen der Lotsendienste im Kinderschutz
Die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie Gesundheitsfachkräfte, die einen Lotsendienst ausüben, kooperieren im Bereich von Gefährdungseinschätzungen ggf. mit der Kinderschutzgruppe im Krankenhaus/Krankenhaussozialdienst, sowie – im Falle einer freien Trägerschaft der Kinder- und Jugendhilfe – mit insoweit erfahrenen Fachkräften bzw. dem Jugendamt/ASD.