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Strafgericht und Staatsanwaltschaft

Zum Schutze wichtiger Rechtsgüter, wie etwa des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, sind bestimmte menschliche Handlungen durch staatliche Gesetze mit Strafe bedroht. Diese Strafgesetze finden sich vor allem im Strafgesetzbuch. Dort sind nicht nur die einzelnen Tatbestände beschrieben, sondern auch die einzelnen Strafrahmen festgelegt. 

Verwirklicht eine Person schuldhaft den Tatbestand eines Strafgesetzes, sind die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, regelmäßig: die Polizei) verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn sie Kenntnis von einer verfolgbaren Tat erlangt haben. Bestätigt sich nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben und die Strafgerichtsbarkeit mit dem Fall befassen (Ermittlungsverfahren). 
 

Nimmt das Gericht den in der Anklageschrift bezeichneten Fall zur Entscheidung an, eröffnet es die Hauptverhandlung (Zwischenverfahren). Ist nach durchgeführter Hauptverhandlung ohne vernünftigen Zweifel der Schuldnachweis erbracht, kann das Gericht gegen eine erwachsene angeklagte Person eine Freiheits- oder Geldstrafe und sog. Nebenstrafen, wie etwa ein Fahrverbot, verhängen (Hauptverfahren). Daneben können – auch gegen schuldunfähige Personen – Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, und sonstige Maßnahmen angeordnet werden. Gegen Jugendliche oder ihnen gleichstehende Heranwachsende können außer der Verhängung von Jugendstrafen auch sogenannte Zuchtmittel, bspw. Jugendarrest, oder Erziehungsmaßregeln zur Anordnung kommen. 

Das Urteil wird, sofern kein Freispruch erfolgt ist, nach Rechtskraft vollstreckt, etwa durch die Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe (Vollstreckungsverfahren).