Strafgericht und Staatsanwaltschaft
Zum Schutze wichtiger Rechtsgüter, wie etwa des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, sind bestimmte menschliche Handlungen durch staatliche Gesetze mit Strafe bedroht. Diese Strafgesetze finden sich vor allem im Strafgesetzbuch. Dort sind nicht nur die einzelnen Tatbestände beschrieben, sondern auch die einzelnen Strafrahmen festgelegt.
Verwirklicht eine Person schuldhaft den Tatbestand eines Strafgesetzes, sind die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, regelmäßig: die Polizei) verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn sie Kenntnis von einer verfolgbaren Tat erlangt haben. Bestätigt sich nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben und die Strafgerichtsbarkeit mit dem Fall befassen (Ermittlungsverfahren).
Nimmt das Gericht den in der Anklageschrift bezeichneten Fall zur Entscheidung an, eröffnet es die Hauptverhandlung (Zwischenverfahren). Ist nach durchgeführter Hauptverhandlung ohne vernünftigen Zweifel der Schuldnachweis erbracht, kann das Gericht gegen eine erwachsene angeklagte Person eine Freiheits- oder Geldstrafe und sog. Nebenstrafen, wie etwa ein Fahrverbot, verhängen (Hauptverfahren). Daneben können – auch gegen schuldunfähige Personen – Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, und sonstige Maßnahmen angeordnet werden. Gegen Jugendliche oder ihnen gleichstehende Heranwachsende können außer der Verhängung von Jugendstrafen auch sogenannte Zuchtmittel, bspw. Jugendarrest, oder Erziehungsmaßregeln zur Anordnung kommen.
Das Urteil wird, sofern kein Freispruch erfolgt ist, nach Rechtskraft vollstreckt, etwa durch die Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe (Vollstreckungsverfahren).
Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?
Das Ermittlungsverfahren wird durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer Strafanzeige oder von Amts wegen eingeleitet, wenn der Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat vorliegt. Andernfalls wird von der Staatsanwaltschaft bereits die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt.
Die Ermittlungen werden durch die Staatsanwaltschaft selbst oder regelmäßig durch die Polizei geführt, wobei die Verantwortung und die Lenkungsbefugnis stets bei der Staatsanwaltschaft verbleiben. Es sind be- und entlastende Umstände zu ermitteln. Für besonders einschneidende Maßnahmen wird eine gerichtliche Anordnung benötigt. Hierzu zählen z. B. die Untersuchungshaft oder die Durchsuchung von Wohnungen.
Stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen bei im Einzelfall geringfügigen oder mittelschweren Straftaten nicht aus Opportunitätsgründen ein, entscheidet sie, ob genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen die beschuldigte Person besteht. Das ist der Fall, wenn nach einer Prognose eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Statt eine auf die Durchführung einer Hauptverhandlung gerichtete Anklage zu erheben, kann die Staatsanwaltschaft auch bei dem zuständigen Gericht Strafbefehl oder die Entscheidung im beschleunigten (Jugend-)Verfahren beantragen. Diese besonderen Verfahrensarten werden im Folgenden nicht näher behandelt.
Besteht kein hinreichender Tatverdacht oder entfällt der zunächst bejahte Anfangsverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Die am Verfahren beteiligten Verletzten und die Anzeigenerstatter erhalten hierüber einen Bescheid. Gleiches gilt, wenn die Einstellung aus Opportunitätsgründen erfolgt oder bereits die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt worden ist. Über die Erhebung der Anklage erhält die anzeigende oder verletzte Person hingegen keine gesonderte Mitteilung.
Wie laufen das Zwischen- und das Hauptverfahren ab?
Nach Eingang der Anklageschrift prüft das Gericht im Zwischenverfahren seine gesetzlich bestimmte Zuständigkeit und das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Bejaht es beides, lässt es die Anklage zu und bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung. Ggf. entscheidet es auch über die Berechtigung zur Nebenklage der verletzten Person und die Haftfortdauer. Die verletzte Person der Anlasstat, die kein Nebenkläger ist, erhält zumeist mit der Ladung zur zeugenschaftlichen Vernehmung erstmalig Kenntnis von der Erhebung und Zulassung der Anklage.
Die Hauptverhandlung vor Gericht ist grundsätzlich öffentlich. Ihr Ablauf ist in der Strafprozessordnung genau geregelt. Ein zentraler Grundsatz ist dabei, dass die angeklagte Person sich nicht zur Sache äußern muss. Kernstück der Hauptverhandlung ist die Beweisaufnahme. Das Gericht muss diese auf alle Tatsachen und Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden und sog. Augenscheinsobjekte) erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es muss also den durch die Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt – und nur diesen – selbst durch eigene Beweiserhebungen aufklären. Es darf nicht auf die Akten verweisen. Aufgrund dieses sog. Unmittelbarkeitsgrundsatzes müssen Zeugen auch grundsätzlich vor Gericht erneut aussagen und Sachverständige ihr Gutachten mündlich erstatten. Die Verfahrensbeteiligten (Staatsanwaltschaft, die angeklagte Person, ggf. Verteidigung und Nebenklage nebst Beistand) können gegenüber dem Gericht die Erhebung von bestimmten Beweisen beantragen oder anregen. Sie dürfen zudem Zeugen und Sachverständige unmittelbar befragen. Zeugen, die weniger als 18 Jahre alt sind, dürfen unmittelbar nur durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Gerichts befragt werden. Nach dem Ende der Beweisaufnahme folgen die Schlussvorträge der Verfahrensbeteiligten. Daran anschließend ist der angeklagten Person zwingend Gelegenheit zum letzten Wort zu geben.
Das Gericht kann – allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der angeklagten Person – das Verfahren bei bestimmten Tatvorwürfen in jeder Lage nach Opportunitätsgründen mit und ohne Auflagen durch Beschluss einstellen. Andernfalls ergeht ein Urteil. Ist das Gericht ohne vernünftige Zweifel davon überzeugt, dass die angeklagte Person schuldhaft die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat, spricht es die angeklagte Person schuldig und verhängt die eingangs beschriebenen Strafsanktionen – ggf. zur Bewährung oder unter Vorbehalt – und weitere Maßnahmen. Daneben hat es über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen sowie ggf. über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Hat es Zweifel, ist die angeklagte Person freizusprechen. Bei mehreren Taten kann ein Teilfreispruch erfolgen. Wird gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, erwächst es in Rechtskraft.
Wie läuft das Vollstreckungsverfahren ab?
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt nach Rechtskraft das Urteil, sofern kein Freispruch ergangen ist. Bei Freiheits- oder Jugendstrafen, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt ist, wird die verurteilte Person zum Strafantritt geladen, sofern sie sich nicht bereits vor Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft oder in anderer Sache in Strafhaft befunden hat. Ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel für einen bestimmten Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt oder unter Vorbehalt erfolgt, werden der verurteilten Person für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen und Auflagen erteilt, deren Einhaltung gerichtlich überwacht wird. Verstöße gegen Auflagen oder erneute Straffälligkeit können zum Widerruf der Bewährung führen.
Während der Inhaftierung oder Unterbringung prüft ein Gericht entsprechend gesetzlich bestimmter Fristen von Amts wegen oder auf Antrag, ob die Aussetzung eines Restes der Freiheitsstrafe oder die Unterbringung im Maßregelvollzug in Gänze zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach vorzeitiger Entlassung – oder unter bestimmten Voraussetzungen auch nach vollständiger Verbüßung – steht die verurteilte Person unter gerichtlicher Bewährungs- oder Führungsaufsicht.
Hat das Gericht auf eine Geldstrafe erkannt und ist diese uneinbringlich, tritt an ihre Stelle der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.
Welche Rechte hat die verletzte Person?
Verletzte Person ist, wer durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in Leben, Leib, Freiheit oder Vermögen unmittelbar beeinträchtigt worden ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat. Der verletzten Person gleichgestellt sind die gesetzlich bestimmten nahen Angehörigen der Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat in vorstehendem Sinne gewesen ist (§ 373 b StPO).
Die verletzte Person hat umfassende Befugnisse innerhalb und außerhalb des Strafverfahrens. Die wichtigsten davon sind in § 406 i StPO und § 406 j StPO aufgeführt. Die verletzte Person ist über ihre dort beschriebenen Befugnisse möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und in einer für sie verständlichen Sprache durch die Strafverfolgungsbehörden oder die Gerichte zu unterrichten.
Welche Rechte hat die verletzte Person im Strafverfahren?
- Erstattung einer Strafanzeige und Stellung eines Strafantrages.
- Information über Verletzteneigenschaft, sofern noch nicht bekannt.
- Beiziehung eines anwaltlichen Verletztenbeistands und Vertretung durch denselben oder Hinzuziehung einer Vertrauensperson bei Vernehmung (§ 406 f StPO).
- Auskunftserteilung zum Stand des Verfahrens (§ 406 d StPO). Hierzu gehört unter anderem die Mitteilung, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die beschuldigte Person angeordnet oder beendet, erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden bzw. sich die beschuldigte Person einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz der verletzten Person deswegen ggf. getroffen worden sind.
- Akteneinsicht über eine anwaltliche Vertretung oder selbst unter Aufsicht bei der aktenführenden Behörde (§ 406 e StPO).
- Wiedergutmachung im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 155 a StPO).
- Geltendmachung eines aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Anspruchs bereits im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren, §§ 403 bis 406 c StPO bzw. § 81 JGG).
- Unterrichtung über die Gründe der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und Möglichkeit der (gerichtlichen) Überprüfung der Entscheidung.
Welche Rechte hat die verletzte Person außerhalb des Strafverfahrens?
Darüber hinaus stehen der verletzten Person Rechte zu, die sie eigenständig außerhalb des Strafverfahrens verfolgen kann. Dazu gehören gemäß § 406 j StPO insbesondere die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die beschuldigte Person oder Dritte und versorgungsrechtlicher Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz gegenüber dem Staat, der Antrag von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und die Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen.
Welche Pflichten und Rechte hat die verletzte Person als Zeuge?
Zeugen stellen im Strafverfahren ein Beweismittel dar. Sie sind als solches – gegen Erstattung ihrer Auslagen – verpflichtet, wahrheitsgemäß über Tatsachen auszusagen, die sie sinnlich wahrgenommen haben. Bei falschen Aussagen machen sie sich strafbar. Ihre Aussagepflicht wird durch Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte (§§ 52 ff., 55 StPO) beschränkt. Über ihr Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht sind Zeugen vor ihrer Vernehmung zu belehren.
Weiter sind Zeugen verpflichtet, zu einer gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Vernehmung zu erscheinen. Die verletzte Person kann im Übrigen unabhängig von ihrem Zeugenstatus grundsätzlich ihre Untersuchung auf bestimmte Spuren oder Folgen einer Straftat nicht verweigern (§ 81 c Abs. 1 StPO), soweit ihr eine solche Untersuchung bei Würdigung der Gesamtumstände zugemutet werden darf (§ 81 c Abs. 4 StPO).
Den besonderen Interessen und Bedürfnissen von Zeugen im Allgemeinen und verletzten Personen im Besonderen wird im Strafverfahren durch eine Vielzahl von Regelungen Rechnung getragen:
Insbesondere können sie sich bei Vernehmungen eines ggf. von Amts wegen beizuordnenden anwaltlichen Beistandes bedienen (§ 68 b Abs. 1 StPO). Als verletzte Person können sie zusätzlich – auch während der Hauptverhandlung – den Beistand durch eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen (§ 406 g StPO) und zudem verlangen, dass ihr anwaltlicher Beistand sowie grundsätzlich eine Vertrauensperson ihrer Vernehmung beiwohnen (§ 406 f StPO).
Zum Schutze gerade von minderjährigen Zeugen und zur Sicherung der Wahrheitsfindung kann – in bestimmten Fällen muss – das Gericht
- die Öffentlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausschließen (§§ 171 b, 172 GVG),
- die angeklagte Person während der Vernehmung des Zeugen aus dem Sitzungssaal entfernen (§ 247 StPO),
- die verletzte Person audiovisuell außerhalb des Sitzungssaals vernehmen (§ 247 a StPO).
Welche besonderen Befugnisse hat die zur Nebenklage berechtigte verletzte Person?
Bei bestimmten, in § 395 StPO abschließend aufgezählten Straftaten wird die verletzte Person durch das Institut der Nebenklage auf schriftlichen Antrag zum mit eigenen Befugnissen ausgestatteten Beteiligten im Hauptverfahren. Sie erhält dadurch die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft ihr Genugtuungsinteresse – etwa durch ihre Anwesenheits- und Fragerechte in der Hauptverhandlung und ihre (beschränkte) Rechtsmittelbefugnis – zu verfolgen. Als Nebenkläger können sich auch nahe Verwandte einer durch eine Straftat getöteten Person anschließen. Dem Nebenkläger oder der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein anwaltlicher Beistand zu bestellen. Hierzu können sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Welche Besonderheiten bestehen für eine minderjährige verletzte Person?
- Auch Kinder und Jugendliche können Zeugen sein. Können sie (noch) nicht selbst über die Ausübung ihre Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte sowie über die Wahrnehmung ihrer Verletztenbefugnisse beschließen, treffen ihre gesetzlichen Vertreter, etwa die Eltern, für sie diese Entscheidungen. Ist einer der gesetzlichen Vertreter die beschuldigte Person, ist zur Vermeidung eines Interessenskonfliktes durch das Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft zu bestellen.
- Zur Vermeidung von besonders belastenden Mehrfachvernehmungen soll – bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung muss – bei Minderjährigen die zeugenschaftliche Vernehmung – allerdings nur mit Einverständnis des Zeugen – aufgezeichnet und unter Wahrung der Anwesenheits- und Befragungsrechte des Angeklagten und der Verteidigung als richterliche Vernehmung durchgeführt werden. Die Vorführung dieser Aufzeichnung kann später durch Beschluss des Gerichts in der Hauptverhandlung die persönliche Vernehmung von (minderjährigen) Zeugen ersetzen.
- Bei Taten zum Nachteil von minderjährigen Verletzten ist auf eine besonders beschleunigte Durchführung der sie betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und Untersuchungshandlungen hinzuwirken (§ 48 a StPO).
- Wird eine beschuldigte Person, der Sexualstraftaten zur Last gelegt werden, freigelassen, so ist unverzüglich das Jugendamt zu unterrichten, wenn diese Person mit der verletzten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt oder auf andere Weise unmittelbar auf diese einwirken kann, damit die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Welche Rechte hat die verletzte Person im Vollstreckungsverfahren?
Sie erhält im Vollstreckungsverfahren auf Antrag gemäß § 406 d Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft oder Mitteilung, ob
- der verurteilten Person die Weisung erteilt worden ist, zu der verletzten Person keinen Kontakt aufzunehmen,
- freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die verurteilte Person angeordnet, beendet wurden oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt wurden,
- der verurteilten Person erneut Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt wurden und
- ob sich die verurteilte Person einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat sowie welche Maßnahmen zum Schutz der verletzten Person deswegen ggf. getroffen wurden.