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Die Justiz im Kinderschutz

In der dreiteiligen Gewaltenteilung der deutschen Rechtsordnung sind die Gerichte als Judikative (rechtsprechende Gewalt) zur Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze berufen. Sie nehmen eine Hüterfunktion wahr, die die Beachtung der Rechtsordnung gewährleisten soll.

Gelingende Kooperationen

  • In der Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe

    Ziel und Zweck der Zusammenarbeit

    Vornehmliches Ziel aus Justizsicht ist die konsequente und zügige Verfolgung und Ahndung von Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus:

    • frühzeitiges und gemeinsames Handeln in Gefahrensituationen mit dem Ziel der Gefahrenreduzierung und Reduzierung von Opferzahlen,
    • Optimierung des Opferschutzes durch gezielte Nutzung geeigneterer Interventionen unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der Handlungsmöglichkeiten,
    • Stärkung des gegenseitigen Verständnisses für jeweilige Handlungsmöglichkeiten und -grenzen.
    Rechtlicher Hintergrund
    Zusammenarbeitende Akteure

    Jugendamt, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft, Gericht

    Handlung oder Tätigkeit

    Die Gerichte und Staatsanwaltschaften informieren das Jugendamt bzw. das Jugendamt die Gerichte und Staatsanwaltschaften in dem Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über in Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Vollstreckungsverfahren, familiengerichtlichen Verfahren und allen sonstigen Verfahren bekannt gewordene Tatsachen, die minderjährige Personen gefährden können.

  • In der Zusammenarbeit mit der Polizei

    Ziel und Zweck der Zusammenarbeit

    Vornehmliches Ziel aus Justizsicht ist die effektive Verfolgung und Ahndung von Straftaten im Kinderschutz, die Verhinderung weiterer Opfer sowie die Optimierung des justiziellen Opferschutzes.

    Rechtlicher Hintergrund
    • §§ 81 a – 81 c, 94 – 98, 102 – 111, 161, 163 – 163 c, 163 e – 163 f, 457, 481, 482 StPO
    • §§ 10, 17 – 18, 21, 31, 36, 42, 47 PolG
    • Nr. 3, Nr. 11, Nr. 40 – 43, Nr. 99, Nr. 207, Nr. 227 RiStBV
    • § 11 Nr. 2 MiStra
       
    Zusammenarbeitende Akteure

    Polizeibehörde, Staatsanwaltschaft, Gericht 

    Handlung oder Tätigkeit

    Wird bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein Sachverhalt bekannt, bei dem ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht, beauftragt die Staatsanwaltschaft die Polizei zu der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mit Ermittlungen. Durch die enge Abstimmung der Ermittlungsmaßnahmen zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei werden einerseits die beweissichere Verfolgung der zugrunde liegenden Straftaten und andererseits die Identifizierung etwaiger Gefahrenüberhänge sichergestellt. Durch die frühzeitige Beantragung und Durchführung strafprozessualer Erstmaßnahmen kann die Einflussnahme der Täterin oder des Täters auf das kindliche oder jugendliche Opfer frühestmöglich unterbunden, dessen Belastung reduziert und eine etwaig andauernde Missbrauchssituation beendet werden.

  • In der Zusammenarbeit mit der Schule

    Ziel und Zweck der Zusammenarbeit

    Kernziel in der Zusammenarbeit mit der Polizei ist die konsequente Verfolgung und Ahndung von Straftaten sowie die Verhinderung weiterer Opfer. Auch die Optimierung des justiziellen Opferschutzes zählt zu den vornehmlichen Zielen. 

    Rechtlicher Hintergrund
    Zusammenarbeitende Akteure

    Schule, Gericht, Staatsanwaltschaft

    Handlung oder Tätigkeit

    Die Strafverfolgungsbehörden hören gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) die Schule zur Feststellung der Lebens- und Familienverhältnisse, des Werdegangs, des bisherigen Verhaltens der beschuldigten Person und aller übrigen Umstände an. Die Anhörung dient zur Beurteilung ihrer seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart, sofern die Schülerin oder der Schüler dadurch keine Nachteile, zum Beispiel den Verlust ihres beziehungsweise seines Ausbildungsplatzes, zu befürchten hat. Gemäß Nummer 33 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) wird die Schulleitung zudem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Erhebung der öffentlichen Klage unterrichtet, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebes oder zum Schutz anderer Schülerinnen und Schüler sofortige Maßnahmen geboten sein können.

    Handlungsempfehlung/Praxisbezug:

    Die Schule informiert die Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht der Begehung eines Verbrechens und ggf. eines Vergehens durch eine Schülerin oder einen Schüler. Die Schule informiert auch über pädagogische Maßnahmen, erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen, damit diese im Strafverfahren berücksichtigt werden können. 
     

Publikationen in diesem Handlungsfeld

  • Alles klar, Justitia!

    Die Justiz in Nordrhein-Westfalen hält Angebote zur kindgerechten Kommunikation bereit. Mit einem vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Lese- und Vorlesebuch und einem Malbuch unter dem Motto „Alles klar, Justitia“ können Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter kindgerecht auf ein Gerichtsverfahren vorbereitet werden.
  • Du bist nicht allein

    Mit dem vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Büchlein „Du bist nicht allein!“ werden Kinder umfassend in einer für sie verständlichen Sprache über die Prozessbegleitung informiert, sodass sie besser in der Lage sind, ihre Rechte auszuüben. Das Büchlein ist Teil einer Öffentlichkeitskampagne des Ministeriums der Justiz zur psychosozialen Prozessbegleitung, die zudem einen kind- und jugendgerechten Internetauftritt sowie Poster und Postkarten umfasst. Die Materialien stehen unter anderem in Schulen und an anderen Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten, zur Verfügung.
  • Das Sorge- und Umgangsrecht

    Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Broschüre zum Thema Sorge- und Umgangsrecht herausgeben, die zum kostenlosen Download bereitsteht.