Nebenklage
Bei bestimmten Straftaten wird der verletzten Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger erhält die verletzte Person die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft die persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen. Die Liste der Straftaten, bei denen Verletzte Nebenklage erheben können umfasst bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger können sich aber auch die nahen Verwandten einer durch eine Straftat getöteten Person anschließen. Will sich die verletzte Person als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, so muss diese eine entsprechende Erklärung schriftlich bei Gericht einreichen. Eine Erklärung, die vorher bei der Staatsanwaltschaft eingeht, entfaltete erst mit der Anklageerhebung Rechtswirkung. Im Strafverfahren entscheidet dann das Gericht über die Zulassung der Nebenklage. Nebenkläger können auch Prozesskostenhilfe beantragen, um die Hilfe eines anwaltlichen Beistandes in Anspruch zu nehmen. Insbesondere Opfern von schweren Sexualstraftaten können auch ohne eigene Kostenbeteiligung anwaltliche Beistände zur Seite gestellt werden. Zugelassene Nebenkläger können, müssen aber nicht, an der Hauptverhandlung teilnehmen. Sie können Fragen und Anträge stellen sowie Rechtsmittel einlegen – nicht jedoch mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Strafe oder Verurteilung wegen eines nicht zum Anschluss als Nebenklage berechtigenden Deliktes. Wird die angeklagte Person wegen einer die Nebenkläger betreffenden Straftat verurteilt, trägt die verurteilte Person die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere die Anwaltskosten) der Nebenkläger. Bei einem Freispruch tragen die Nebenkläger ihre Kosten selbst.