Schule
Kinderschutz in der Schule
Schulleitungen, Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte, Vertrauenslehrerinnen und -lehrer, aber auch Fachkräfte für Schulsozialarbeit sowie in der offenen Ganztagsgrundschule (OGS) sind an jeder Schule für Schülerinnen und Schüler sowie für alle am Schulleben Beteiligten verlässliche Ansprechpersonen. Sowohl das Schulgesetz NRW als auch die Allgemeine Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleitungen an öffentlichen Schulen verpflichten Schulleitungen, tatsächliche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung weiterzuleiten. Lehrkräfte und Schulleitungen haben dabei einen Anspruch auf fachliche Beratung gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe.
Hier finden Sie
Rechtlich verankerte (Kooperations-)Pflichten:
- Schulgesetz NRW
- Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer
- § 8 b SGB VIII Anspruch auf fachliche Beratung gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe
- § 42 Abs. 6 SchulG NRW
- § 29 ADO NRW
- „Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“: Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums der Justiz vom 19. November 2019
Möglichkeiten und Grenzen der Informationspflicht und –weitergabe in Kinderschutzfällen
Gelingende Kooperationen
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In der Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe
Ziel und Zweck der Zusammenarbeit
Pädagogische Fachkräfte im offenen Ganztag machen Kindern lebensweltorientierte und partizipative Bildungsangebote und betreuen sie verlässlich. Dabei arbeiten sie mit Lehrkräften zusammen.
Rechtlicher Hintergrund
- BASS 12 - 63 Nr. 2: Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23. 12. 2010 (ABl. NRW. 1/11S. 38)
- Änderungserlass vom 16.02.2018 zu BASS 12-63 Nr.2 und 11-02 Nr.19 und Änderungserlass vom 13.12.2018 zu 11-02 und 12-63
- Mit dem seit 01. Mai 2022 in Kraft getretenen neuen Landeskinderschutzgesetz wird explizit auf die Erarbeitung von Kinderschutzkonzepten im Rahmen von offenen Ganztagsgrundschulen hingewiesen (§ 11 Abs. 5). Dortige Schutzkonzepte sollen mit jenen in den schulischen Angeboten (vgl. § 42 Abs. 6 im 16. Schulrechtsänderungsgesetz) verzahnt werden.
Zusammenarbeitende Akteure
Fachkräfte im offenen Ganztag sowie Lehr- und Leitungskräfte der Schule
Handlung oder Tätigkeit
Fachkräfte im offenen Ganztag sind mit ihrer wertvollen Arbeit ein fester Bestandteil der multiprofessionellen Teams an Ganztagsgrundschulen. Das Handlungsfeld des Bereichs umfasst unter anderem:
- die Unterstützung der persönlichen, emotionalen und sozialen Entwicklung von Kindern,
- das Unterbreiten von partizipativen und lebensweltorientierten Bildungsangeboten außerhalb des Schulcurriculums,
- die Sicherung eines wirksamen Kinderschutzes,
- die Mitwirkung und Beratung bei schulischen und weiteren biografischen Übergängen sowie bei persönlichen Bedarfslagen,
- die Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten,
- die Mitarbeit im schulischen Team für Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention,
- die Abstimmung mit den anderen innerschulischen wie auch außerschulischen Beratungsstrukturen bei schulischen Vernetzungs- und Beratungsaufgaben.
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In der Zusammenarbeit mit Schulpsychologie und Schulsozialarbeit
Ziel und Zweck der Zusammenarbeit
Schulen arbeiten mit schulpsychologischen Beratungsstellen zusammen. Die Schulpsychologie nutzt psychologische Erkenntnisse, um Schulen zu unterstützen. Sie beschäftigt sich mit dem Verhalten, Lernen, Denken und den Gefühlen sowie Beziehungen von Menschen als Individuen und in Gruppen.
Zudem arbeiten Fachkräfte für Schulsozialarbeit als Bestandteil der multiprofessionellen Teams an allen Schulformen. Sie sind Fachkräfte der Jugendhilfe, die im System Schule arbeiten.
Das Handlungsfeld der Schulsozialarbeit umfasst u. a.:
- die Unterstützung der persönlichen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen,
- die Beratung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen im Lebensraum Schule,
- die Beratung und Begleitung von Schulleitungen, Lehrkräften und weiterem pädagogischem Personal an den Schulen sowie kooperierenden Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe,
- die Mitwirkung und Beratung bei schulischen, beruflichen und weiteren biografischen Übergängen sowie bei persönlichen Bedarfslagen,
- die Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten,
- die Mitarbeit im schulischen Team für Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention,
- die Abstimmung mit anderen innerschulischen als auch außerschulischen Beratungsstrukturen bei schulischen Vernetzungs- und Beratungsaufgaben.
Rechtlicher Hintergrund
- RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 09.08.2007 „Aufgaben, Laufbahn, Einstellungsvoraussetzungen und Eingruppierung von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen“ BASS 21-01 Nr. 15
- Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.01.2008 BASS 21-13 Nr. 6
Zusammenarbeitende Akteure
In 54 schulpsychologischen Beratungsstellen arbeiten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen des kommunalen Dienstes mit denen des Landesdienstes zusammen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.schulpsychologie.nrw.de.
Handlung oder Tätigkeit
Die Schulpsychologie berät Schulen, Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrkräfte. Zu den Angeboten gehören:
- die Entwicklung von individuellen Bildungs- und Förderkonzepten,
- die Verbesserung des sozialen Klimas in den Schulen,
- die Entwicklung von Konzepten zu Mediation und Gewaltprävention,
- die Unterstützung von schulinternen Beratungs- und Krisenteams,
- die Unterstützung bei akutem Krisenmanagement, zum Beispiel nach schweren Unfällen und anderen traumatisierenden Ereignissen,
- die Mitwirkung bei der Fortbildung von Lehrkräften und weiteren Fachkräften, insbesondere für Beratungslehrkräfte.
Die Schulpsychologie arbeitet vor Ort mit anderen Beratungsdiensten zusammen und ist Teil der jeweiligen örtlichen Unterstützungsleistungen für die Schule.
Häufige Missverständnisse
Die Schulpsychologie arbeitet unabhängig und die dort tätigen Psychologinnen und Psychologen unterliegen der Schweigepflicht.
Weiterführende Links
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Weitere Informationen finden Sie auf der Portalseite des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.
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Weitere Informationen zum Kinderschutz in der Schule finden Sie auf dieser Seite des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.