Kooperationen der weiteren Gesundheitsfachberufe im Kinderschutz
Im Mittelpunkt des medizinischen Kinderschutzes steht immer die Sicherung des Wohls und der Gesundheit des Kindes bzw. des Jugendlichen. Dazu gehört auch die Einleitung von Hilfen, die das Gesundheitssystem selbst nicht anbietet.
In der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bietet das Gesundheitswesen neben einer medizinischen Versorgung auch eine pädagogische Unterstützung an. Die Gesundheitsfachkraft berichtet dabei dem Mitarbeitenden des Jugendamtes über die vorliegenden Befunde, Erkenntnisse und Befürchtungen. Zudem ist es so möglich, dass man als kontaktaufnehmende Person den Familien die Inanspruchnahme von Hilfen erleichtert, die den Weg in Institutionen nicht selber finden oder dies aufgrund anderer Hürden meiden; zum Beispiel, weil sie mit den Verfahren nicht vertraut oder überfordert sind oder sich aus anderen Gründen davor scheuen.
Eine direkte Zusammenarbeit der Gesundheitsfachkräfte mit der Justiz findet eher selten statt. Sie kommt allerdings dann vor, wenn das Gericht eine medizinische Stellungnahme zur Gesundheit eines bestimmten Kindes benötigt und diese schriftlich von den Gesundheitsfachkräften einfordert. Entweder liegt eine Schweigepflichtentbindung vor oder die Schweigepflicht wird zum Wohle des Kindes (Rechtsgüterabwägung) gebrochen. Bei akuten Fällen kann die behandelnde Person auch eine wichtige Zeugenfunktion haben. Konkret findet dabei eine Zusammenarbeit zwischen dem medizinischen Fachpersonal mit der vorsitzenden Richterschaft statt. Bei familiengerichtlichen Fällen kann die Zusammenarbeit auch mit einer oder einem begutachtenden Sachverständigen zu bestimmten Fragestellungen erforderlich werden. Um Missverständnisse zu vermeiden ist es für das medizinische Gesundheitsfachpersonal wichtig,
Auch mit der Polizei kooperiert das Gesundheitsfachpersonal eher selten. In der ambulanten oder stationären Versorgung kann durch aggressives Verhalten ein Polizeieinsatz zur Gefahrenabwehr und Durchsetzung von Hausverboten erforderlich werden. In der Zusammenarbeit kann es insbesondere dann zu Missverständnissen kommen, wenn falsche Vorstellungen des gegenseitigen Arbeitsbereiches zu Fehlern in den Abläufen führen, z.B. das herrschende Vorurteil, die Polizei würde ein Kind in Obhut nehmen.
Die Kooperation mit anderen Fachkolleginnen und –kollegen des Gesundheitswesens muss im Kinderschutz selbstverständlich sein. Dabei geht es häufig um Fragen, ob z. B. eine bestimmte Verletzung durch ein geschildertes Ereignis verursacht worden sein kann oder nicht oder ob bestimmte Verhaltensweisen (auch von Eltern) auffällig sind oder nicht. Zur Unterstützung des Gesundheitswesens wird in NRW vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Kompetenzzentrum Kinderschutz im Gesundheitswesen NRW (KKG) gefördert. Da hier die Beratung bezüglich der Patientendaten anonymisiert ist, bestehen keine datenschutzrechtlichen Probleme. Zur Sicherung einer rechtsmedizinischen Mitbeurteilung gibt es ansonsten Verträge oder Absprachen zwischen den Einrichtungen oder es ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Rechtsmedizin eine bestimmte Zuständigkeit (z.B. rechtsmedizinische Institute an den Universitätsklinika). Durch das KKG NRW können alle Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen in Bezug auf den medizinischen Kinderschutz beraten werden. Die Beratung erfolgt telefonisch. Wichtig ist hier, dass medizinisches Fachpersonal, das nach Zuweisung durch einen Arzt/Ärztin arbeitet, die zuweisende Person bei Problemen einbeziehen und ggf. mit diesem über eine Meldung an das Jugendamt sprechen sollte. Durch das KKG NRW können alle Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens beraten werden, nicht nur die Ärzteschaft.