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Polizei

Die Polizei im Kinderschutz

Zu den polizeilichen Kernaufgaben gehören die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung. Auch Aufgaben des Opferschutzes und der Kriminalprävention nimmt die Polizei wahr. In Bezug auf den Kinderschutz verfolgt die Polizei das Ziel, dass Anzahl und Ausmaß von Straftaten gegen Kinder und Jugendliche reduziert werden. Die Polizei will zudem Betroffene schnell und effektiv, aber auch langfristig unterstützen.

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Besondere Anforderungen an eine kindgerechte Strafverfolgung

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens verfolgt die Polizei das Ziel, Beweise gerichtsfest zu erheben und dabei die Belastungen für betroffene Kinder oder Jugendliche – etwa durch eine Retraumatisierung oder Viktimisierung durch Mehrfachvernehmungen – so gering wie möglich zu halten. Grundlage polizeilichen Handelns ist hierbei unter anderem der Runderlass „Bearbeitung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ des Ministeriums des Innern – 42 - 6503 – vom 03.02.2004. Demzufolge sind zum Schutz betroffener Kinder und Jugendlicher, soweit erkennbar erforderlich, frühzeitig weitere Stellen wie das Jugendamt oder Jugendhilfeorganisationen einzubeziehen. Die polizeiliche Bearbeitung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfolgt grundsätzlich durch speziell fortgebildete Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter.  

Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren wurde 2009 der § 58a Strafprozessordnung insofern erweitert, dass die Aufzeichnung von Vernehmungen in Bild und Ton auch im Ermittlungsverfahren der Polizei möglich ist. Die Vernehmungen finden hierbei in einer kindgerechten Umgebung statt und werden nach Maßgabe des § 58a Strafprozessordnung auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet. In geeigneten Fällen regen die Polizeibehörden gegenüber der Staatsanwaltschaft eine entsprechende richterliche Vernehmung an. Die Ermittlungsverfahren können so beschleunigt durchgeführt und zusätzliche belastende Mehrfachvernehmungen reduziert werden.

Die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung sollten stets die besonderen Belange betroffener Kinder und Jugendlicher berücksichtigen.

Rechtlich verankerte (Kooperations-)Pflichten:

1. Runderlass „Polizeiliche Kriminalprävention“ des Ministeriums des Innern – 42 - 62.02.01 – vom 09.05.2019

Der gemeinsame Runderlass beschreibt die Zusammenarbeit von Jugendämtern, Schule, Polizei, Beschäftigten im Bereich Gesundheit und der Justiz. Die vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit der mit Kindern und Jugendlichen befassten Institutionen und Einrichtungen ist wesentliche Voraussetzung für wirksame Präventions- und Interventionsmaßnahmen und für angemessene Maßnahmen im Rahmen von Strafverfahren. Hier ist insbesondere die Vorgabe zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die Schulleitungen, Lehrkräfte und das pädagogische und sozialpädagogische Personal im Sinne des § 58 Schulgesetz NRW bei der Aufklärung von sexuellen Missbrauchsstraftaten im Rahmen von Schulfahndungen von Bedeutung.

Möglichkeiten und Grenzen der Informationspflicht und –weitergabe in Kinderschutzfällen

Die Polizei ist aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, jede ihr bekannt gewordene Straftat zu verfolgen und entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Straftaten – insbesondere solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder durch Misshandlung und Vernachlässigung –, bei denen eine Gefährdungslage für Kinder und Jugendliche besteht, werden unmittelbar dem zuständigen Jugendamt gemeldet.  

In Fällen, in denen ein Handeln des Jugendamts nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, gewährleistet die Polizei bis zur Überstellung an das Jugendamt eine kind- bzw. jugendgerechte Unterbringung.  

Neben der Aufklärung der Straftat ist es für die Polizei von wesentlicher Bedeutung, die Belastungen für betroffene Kinder oder Jugendliche so gering wie möglich zu halten. Hierzu werden im Bedarfsfall frühzeitig weitere Stellen wie z. B. das Jugendamt oder Jugendhilfeorganisationen miteinbezogen.

Gelingende Kooperationen

  • In der Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe

    Ziel und Zweck der Zusammenarbeit

    Vornehmliches Ziel der Polizei in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe ist die Verhinderung von Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen sowie die Reduzierung der Opferzahlen in der Altersgruppe der unter 18-Jährigen. Eine abgestimmte Zusammenarbeit trägt zur Optimierung des Opferschutzes bei.

    Rechtlicher Hintergrund
    Zusammenarbeitende Akteure

    Zur Verhinderung von Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen arbeitet die Polizei mit allen Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe zusammen und transportiert ihre kriminalpräventiven Informationen im Themenbereich eigeninitiativ und anlassbezogen.

    Handlung oder Tätigkeit

    Die Polizei informiert u. a. die Kinder- und Jugendhilfe wie auch Mitarbeitende von Kindertagesstätten oder Jugendhilfeeinrichtungen über Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere über Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen sowie deren Risiko, Opfer von Straftaten zu werden. Die Polizei bietet hierbei kriminalpräventive Informationen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftaten, wie sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder Misshandlung, an. Zu dem umfangreichen Informationsmaterial gehört u. a. die Broschüre „Missbrauch verhindern“ als auch das jährlich zur Verfügung gestellte Lagebild Jugendkriminalität und Jugendgefährdung NRW

  • In der Zusammenarbeit mit der Schule

    Ziel und Zweck der Zusammenarbeit

    Vornehmliches Ziel der Polizei in Zusammenarbeit mit Schulen ist die Verhinderung von Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen sowie die Reduzierung der Opferzahlen in der Altersgruppe der unter 18-Jährigen. Eine abgestimmte Zusammenarbeit trägt zur Optimierung des Opferschutzes bei.

    Rechtlicher Hintergrund
    Zusammenarbeitende Akteure

    Zur Verhinderung von Straftaten zum Nachteil von Schülerinnen und Schülern arbeitet die Polizei mit allen Akteuren der Schule zusammen und transportiert ihre kriminalpräventiven Informationen im Themenbereich eigeninitiativ und anlassbezogen.

    Handlung oder Tätigkeit

    Die Polizei informiert u. a. die Lehrkräfte und Mitarbeitende an Schulen über Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere über Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen sowie deren Risiko, Opfer von Straftaten zu werden. Die Polizei bietet hierbei kriminalpräventive Informationen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftaten, wie sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder Misshandlung, an. Zu dem umfangreichen Informationsmaterial gehört u. a. die Broschüre „Missbrauch verhindern“ als auch das jährlich zur Verfügung gestellte Lagebild Jugendkriminalität und Jugendgefährdung NRW

  • In der Zusammenarbeit mit der Justiz

    Ziel und Zweck der Zusammenarbeit

    Im Fokus der Zusammenarbeit mit der Justiz steht die effektive und gerichtsfeste Verfolgung von Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen sowie die Optimierung des Opferschutzes.

    Zusammenarbeitende Akteure

    Eine Zusammenarbeit erfolgt zwischen Kreispolizeibehörden und Staatsanwaltschaften sowie zwischen Kreispolizeibehörden und den zuständigen Gerichten. Eine Zusammenarbeit besteht auch mit dem Ministerium der Justiz und Ministerium des Innern des Landes NRW.

    Handlung oder Tätigkeit

    Die Polizei informiert die sachleitende Staatsanwaltschaft frühzeitig über wesentliche Ermittlungserkenntnisse und regt die Beantragung strafprozessualer Maßnahmen an. Durch die insoweit erfolgende Abstimmung und Erörterung wird einerseits die beweissichere Verfolgung der zugrunde liegenden Straftaten und andererseits die Identifizierung etwaiger Gefahrenüberhänge sichergestellt.  

    Durch die frühzeitige Beantragung und Durchführung strafprozessualer Erstmaßnahmen kann die Einflussnahme der Täterin oder des Täters auf das kindliche oder jugendliche Opfer frühestmöglich unterbrochen, dessen Belastung reduziert und eine etwaig andauernde Missbrauchssituation unterbunden werden.  

    Darüber hinaus informiert die Polizei die Opfer erforderlichenfalls über eine mögliche Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung (§ 406g StPO) und leitet entsprechende Anträge frühestmöglich an die Justiz weiter.  

    Ferner regt die Polizei richterliche Vernehmungen zur Verhinderung einer Retraumatisierung durch Mehrfachvernehmungen an.

Publikationen in diesem Handlungsfeld

  • Onlinetipps für Groß und Klein

    Die Broschüre macht auf die häufigsten Gefahren aufmerksam, denen Kinder und Jugendliche beim Umgang mit digitalen Medien begegnen können. Die unterschiedlichen Themenschwerpunkte werden kurz und prägnant beschrieben sowie durch Tipps für Eltern und Erziehungspersonen ergänzt.
  • Schule fragt. Polizei antwortet.

    Sexting, Horror-Kettenbriefe, Hassbotschaften im Netz – die Handreichung „Schule fragt. Polizei antwortet.“ beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Nutzung von Smartphone und Co. im schulischen Kontext. In Form von FAQ (häufig gestellte Fragen) wird über aktuelle Problemstellungen und mögliche Straftaten informiert , mit denen Lehrkräfte in ihrem Arbeitsalltag konfrontiert sein können.
  • Missbrauch verhindern!

    Die Broschüre informiert über das Thema "sexueller Missbrauch von Kindern". Im Schwerpunkt werden Präventionsempfehlungen dargestellt sowie Hinweise zum Handeln im Verdachtsfall und das Vorgehen der Polizei nach einer Anzeigenerstattung erläutert.
  • Kinder schützen

    Was tun, wenn Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte oder Ehrenamtliche eine Kindeswohlgefährdung vermuten? Die Broschüre der Polizei gibt Antworten darauf. Sie vermittelt zunächst einmal Fakten und Basisinformationen. Dazu gehören die Formen von Kindesmisshandlung, Ursachen und Risiken sowie Symptome und Hinweise auf Kindesmisshandlung. Darüber hinaus enthält die Publikation umfangreiche Handlungsempfehlungen bei Verdachtsfällen. Außerdem differenziert sie die rechtlichen Regelungen für die unterschiedlichen Personengruppen.