Schulische Schutzkonzepte
Im 16. Schulrechtsänderungsgesetz wird durch eine Änderung von Paragraph 42 bestimmt, dass alle Schulen in Nordrhein-Westfalen ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch erarbeiten müssen. Dieses Schutzkonzept soll der Zustimmung der Schulkonferenz unterliegen und findet sich daher im Aufgabenkatalog der Schulkonferenz wieder. Siehe § 42 Abs. 6 SchulG NRW.