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Kindertagesbetreuung

Die Kindertagesbetreuung umfasst die beiden Säulen Kindertageseinrichtungen (Kita) und Kindertagespflege. Der Kinderschutz ist in diesen Einrichtungen von immenser Bedeutung.

  • Kindertageseinrichtungen (Kita)

Kindertageseinrichtungen sind Orte, an denen Kinder unter und über drei Jahren entweder ganztägig oder für einen bestimmten Teil des Tages von sozialpädagogischen Fachkräften betreut werden. Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Landesjugendamt gem. § 45 SGB VIII.

  • Kindertagespflege

Kindertagespflege bezeichnet die Betreuung von ein bis maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern durch eine Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater). Um Kinder in der Kindertagespflege betreuen zu können, ist eine „Erlaubnis zur Kindertagespflege“ des Jugendamtes nötig. Die Betreuung erfolgt in enger Abstimmung mit den Eltern und findet in der Regel im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt. Kindertagespflege kann auch im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden. In Nordrhein-Westfalen ist es auch möglich, dass sich zwei bis drei Kindertagespflegepersonen in einem Verbund (Großtagespflege) zusammenschließen und insgesamt bis zu neun Kinder gleichzeitig betreuen.